Die seit Anfang 2007 geltende allgemeine Gebührenpflicht für Online-Rechner gerät weiter ins Wanken. So hat das Verwaltungsgericht Münster in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil (Az.: 7 K 1473/07) entschieden, dass der private Besitz eines internetfähigen Computers allein nicht automatisch für den Einzug von Rundfunkgebühren herangezogen werden kann. Die 7. Kammer gründete ihren Beschluss größtenteils auf die gleichen Argumente wie zuvor das Verwaltungsgericht Koblenz, das eine Anwaltskanzlei von dem Einzug des Obolus für einen ausschließlich beruflich genutzten PC mit DSL-Internetanschluss durch die zuständige GEZ ‚befreit‘ hatte. Demnach kann bei ’neuartigen Empfangsgeräten‘ wie PCs, UMTS-Handys oder sogar internetfähigen Kühlschränken aus dem bloßen Vorhalten dieser Apparate nicht direkt auf eine Nutzung für den Rundfunkempfang geschlossen werden. (…) Das Verwaltungsgericht (…) stützte sich dabei just auch auf die jährliche Online-Studie von ARD und ZDF zum Nutzungsverhalten. Demnach hätten im Jahr 2007 nur 3,4 Prozent der ‚Onliner‘ und 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren täglich Netzradio eingeschaltet. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der öffentlich-rechtliche Sender nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne zwar nicht, dass dies in der Praxis generell schwierig sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine ‚einschränkende Auslegung‘ der Regelung geboten. Andernfalls würde die Rundfunkgebühr eine ‚unzulässige Besitzabgabe‘ für internetfähige PCs darstellen. Quelle: heise.de