Nachgereicht vom Blog von Steffen Kraus: ‚Mit der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgericht Münster könnte die Rundfunkgebühr für internetfähige Computer doch noch gekippt werden. Die Richter sahen in dem bloßen Besitz eines heimischen PCs mit Internetanschluss, keinen Rückschluss auf die Nutzung von Radio- oder Fernsehprogrammen (Az. 7 K 1473/07, VG Münster). Geklagt hatte ein Student aus Münster der mit dem Gebührenbescheid nicht einverstanden war und nach eigenen Angaben den Computer für Rundfunkempfang nicht nutzt. “Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen.”, heißt es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der WDR prüft eine Berufung. Schon in einem Urteil (Az.: 1 K 496/08.KO) im Juli gaben die Richter des Verwaltungsgericht Koblenz einem klagenden Rechtsanwalt recht. Er hatte sich gegen die GEZ-Gebühr für seinen internetfähigen PC gewehrt und konnte die Richter davon überzeugen, dass er den Computer in seiner Kanzlei ausschließlich für Schreib- und Recherchearbeiten nutzt. Die Frage ist jetzt, ob diese Urteile auch für Unternehmen gelten, bei den mit internetfähigen Rechnern gearbeitet wird.‘